Die neuen Regelungen beinhalten z.B. mehr Flexibilität in der Länge der Freistellungsphase (Halbjahr oder auch 2 Jahre) und auch für den Beginn der Freistellungsphase bei familiären Gründen. In einem akuten Pflegefall kann die Freistellungsphase vorweg gewährt werden. Der Erlass gilt sowohl für beamtete wie auch angestellte Lehrkräfte.